Rechtliche Fragen
Für die EKHN gelten die Leitlinien über die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden. Vom 27. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 378)
Dort heißt es:
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat gemäß Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
Präambel
Die Konfirmandenarbeit hilft den Jugendlichen, sich in einer ihrer Altersstufe gemäßen Weise mit dem evangelischen Glauben auseinander zu setzen und sich als von Gott angenommene Menschen zu verstehen. Die Jugendlichen begegnen der Botschaft des Evangeliums. Die Gemeinschaft in der Gruppe und offenes Miteinander in der christlichen Gemeinde bieten Gelegenheit, über die Möglichkeiten eines vor Gott und den Menschen verantwortlichen Lebens nachzudenken, zu reden, es zu erproben und einzuüben. Die Konfirmandenarbeit gibt den Jugendlichen Hilfen und Anregungen, ihren eigenen Glauben weiter zu entwickeln. In diesem Prozess macht sie mit evangelischen Traditionen und Formen des Feierns und Glaubens vertraut, ermutigt und macht fähig, Leben zu gestalten. Sie motiviert Jugendliche, sich mit ihren Fähigkeiten in das Gemeindeleben einzubringen. Sie fördert die Integration – insbesondere der Menschen mit Behinderung.
Der volle Wortlaut: http://www.kirchenrecht-ekhn.de/showdocument/id/18826/orga_id/EKHN/search/konfirmanden
Die Rechtslage zur Konfirmandenarbeit in Hessen und Rheinland-Pfalz










